Die folgende Stellungnahme wurde von der Bürgerinitiative im Vorfeld des Anhörungstermins - dieser fand am 26. November in Rheinberg statt - an die Bezirksregierung in Arnsberg übersandt:

 

wir nehmen hiermit Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. September 2019 mit der Anlage der planerischen Mitteilung und dem folgenden Betreff:

Rahmenbetriebsplan des Steinsalzbergwerks Borth für den mittel- bis langfrristigen Abbau im Zeitraum 1993 bis 2025 in den Feldern A, B, C, D sowie im Solefeld vom 26. Juni 1990 (Az.: 41.3-5-36)

Hier: Planerische Mitteilung zur Erweiterung des Rahmenbetriebsplans

 

Wir bedanken uns für die frühe Einbindung in dieses Verfahren und fügen hiermit unsere Kommentare und Änderungswünsche bei, die wir gerne beim Erörterungstermin am 26.11.2019 näher erläutern können.

In Unkenntnis der Existenz gegebenenfalls weiterer Antragsdokumente oder sonstiger Umfänge oder Bezüge zum ursprünglichen Rahmenbetriebsplan erachten wir die Inhalte der planerischen Mitteilung mit dem Stand vom 30. September 2019 an vielen Stellen für unvollständig und unangemessen angesichts der Tragweite dieses Vorhabens. Es fehlt aus unserer Sicht vollkommen eine Darlegung der Motivation für dieses Vorhaben und eine angemessene Darstellung der wirtschaftlichen Dimension und die Abwägung der Verhältnismäßigkeit zu den entstehenden Risiken und Gefahren. Im Einzelnen fügen wir eine Liste mit aus unserer Sicht zu beachtenden Randbedingungen und eine Kommentierung der Inhalte der Kapitel der planerischen Mitteilung mit einer Auflistung der aus unserer Sicht fehlenden Aspekte bei.  


Bezug nach §55 BBergG ist die Zulassung eines BPes zu verweigern, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit etc. nicht verhindert werden kann.

 

Allgemeine Einwendungen und zu beachtende Randbedingungen:

  1. Bergbau unter Banndeiche nicht verantwortbar
  2. Wenn Überschwemmungen von Siedlungsgebieten über 4m nicht verhinderbar sind
  3. Wenn Schutzgebiete: Trinkwasser/Grundwasser/Naturschutz/Vernässung bedroht sind
  4. Wenn Bodendenkmale (Wassermühle, Burg Winnental) bedroht werden
  5. Die Hochwasserschutzanlage (LINEG-Anlage) für Birten am Winnentaler Kanal gefährdet ist
  6. Das archäologische Schutzgebiet „Fürstenberg“ bedroht wird
  7. Die Bahnverbindung Duisburg-Xanten gestört wird
  8. Überregionale Fluchtwege an der B57/B58 nicht mehr sicher sind
  9. Ein potenzielles Überflutungsgebiet um weitere 3 m abgesenkt wird
  10. Weitere Gebiete unterliegen der Zahlpflicht des Deichverbandes
  11. Die Funktion der Spundwand an der B57/Birten geschädigt wird
  12. Die geplante Fischtreppe am Winnentaler Kanal sich erübrigt
  13. Die Hinterströmung der Deiche nicht auszuschließen ist. Überstauhöhen von mehr als 4m. Gefahrenabwehr bedeutet nicht Gefahrenverhinderung.
  14. Einbeziehung unserer Resolution vom 05.07.2019
  15. Auswirkungen des Bergbaugebietes hinsichtlich dem Schutz Kritischer Infrastrukturen (§ 110 BBergG)

Die weiteren Kommentare und Änderungswünsche sind gegliedert nach den Kapiteln der planerische Mitteilung und beziehen sich auf den Stand vom 30. September 2019 unter der Annahme das es keine weiteren Antragsdokumente gibt.

 

  1. Anlass:

 Der Anlass bezieht sich im Wesentlichen auf eine historische Abhandlung

 Aus unserer Sicht fehlt hier folgendes

 

  1. Die Motivation; also eine Begründung der hoheitlichen Notwendigkeit des Salzbergbaus im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Bedeutung des primären Industriesektor in Deutschland
  2. Womit wird begründet, dass die grundgesetzlich vorgeschriebene Inkaufnahme von Nachteilen der Grundbesitzer gerechtfertigt ist durch das Interesse der Allgemeinheit (Artikel 14 und 15 GG)?
  3. Betrachtung alternativer Abbaumöglichkeiten von Salz durch Solegewinnung oder Meersalz
  4. Betrachtung der Nachhaltigkeit des Rohstoffabbaus, etwa dadurch welche Recyclingqoute vorgeschrieben wird oder welche Maßnahmen zur Minimierung des Salzverbrauchs damit verbunden sind?
  5. Allgemein, was ist die Begründung der Notwendigkeit einer Erweiterung des Abbaugebietes über die Grenzen des bestehenden Rahmenbetriebsplanes? Woraus besteht der Bedarf?
  6. Welche Gegenleistungen haben die Bergwerksbetreiber seit 1926 bisher geleistet?
  7. Wie viel Umsatz und Gewinn wird mit der Gewinnung des Salzbergbaus erzielt, wieviele Arbeitsplätze unmittelbar und mittelbar werden geschaffen?
  8. In welchem Verhältnis steht dies zu den Einnahmen des Staates durch Steuern, dem Vorteil der bundesdeutschen Wirtschaft gegenüber anderen Staaten ohne Salzvorkommen und den Schäden durch die Absenkung?
  9. Da das Bergwerk im "Besitz" der esco befindet. Welche Zahlung oder sonstigen Gegenwerte sind für die Abbaugenehmigung dazu bisher geleistet worden?
  10. Warum gibt es keine wettbewerbliche Ausschreibung möglicher anderer Unternehmen?

 
 

  1. Beschreibung des Vorhabens

2.1 Bestand

Zusammenfassung der wesentlichen Randbedinungen:

  • In Betrieb seit 1926, Gesamtgröße: 45 km2, Gesamtmächtigkeit des Salzstockes: durchschnittlich ca. 200m
  • Besitz der Felder:
    • Felder Wallach 3 seit 2018 -> Wallach 4 und T300
    • Cavity: Borth 3 und Wallach
    • ESCO: Bislicher Insel 1 und T300: (Größe Bislicher Insel: 36.722.000 m2)
  • Abbau innerhalb des Rahmenbetriebsplan 1985 (verlängert bis 2050 am 9.5.2019) in Summe 14 Mio t in Summe
  • Eigene Annahme zu Umsätzen: Verkaufspreis einer Tonne Streusalz von 85€
  • Entsprechen bei einer Förderung von 1,4 Mio t p.a x 85€/t = 119 Mio €p.a.
  • In Summe 1.19 Mill € in 10 Jahren

Korrekturwunsch Seite 4:

„Die Endsenkungen betragen direkt über den Bauflächen im Rahmenbetriebsplan 1985 bis zu 4.75 Metern (z.b. in Menzelen statt 3.75 Metern) und laufen zu den Muldenrändern aus“.

 

2.5 Vorgesehene Abbauentwicklung (Seite 7)

Eigene Abschätzungen zu den Umsätzen durch die Gewinnung von Steinsalz anhand der genannten Abbaumengen und einem angenommen Preis für Streusalz:

  • Bislicher Insel 1:  21 Mio t *85€/t = 1.78 Mill €
  • Südost-Feld 18 Mio t * 85€/t = 1.19 Mill €
  • Feld A 10 – 12 Jahre Abbaumenge ist nicht genannt: Annahme gleiche Förderung von 1.4 Mio T pa = 119 Mio € pa *10 a = 1,19 Mill €
  • In Summe Umsatz von etwa 4 Millarden € (Annahme Preis pro Tonne Streusalz von 85 €.

Diese Annahmen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht weiter überprüft worden. Sie sollen lediglich einer eigenen Abschätzung dienen, da in der planerischen Mitteilung dazu keinerlei Angaben gemacht werden. Wir halten Angaben zu prognostizierten betriebswirtschaftlichen Umsätzen eines solchen Vorhabens für zwingend erforderlich um eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit überhaupt treffen zu können. Wie sonst soll beurteilt werden ob die entstehenden Benachteiligungen, wie eine mögliche Wertminderungen der Grundbesitzer und die potentiell mögliche Schadenshöhe, zu deren Begleichung der Bergwerksbetreiber ja verpflichtet wird, in einem sinnvollen Verhältnis stehen.

 

  1. Auswirkungen des Vorhabens

 

3.2 Senkungsverhalten

Das Kapitel beschreibt das Senkungsverhalten als langsam, gleichmäßig und großflächig.

Dies mag für einen großen Anteil der betroffenen Fläche stimmen. Wie bekannt sind in vielen Fälle jedoch erhebliche Unstetigkeiten und große Senkungsgradienten aufgetreten die zu Gebäudeschäden und Straßen- und Kanalschäden geführt haben. Welche Erkenntnisse liegen auf Grund der historischen Fälle vor? Was wird hier in Zukunft getan um solche Gradienten zu vermeiden?

Weiterhin fehlt aus unserer Sicht in diesem Kapitel:

  1. Abschätzung der erwartbaren Gebäudeschäden auf Basis einer Statistik der Altabbaugebiete.
  2. Prognose der Schadenshöhe durch großflächige Änderungen der Gefälle, etwa von Kanalleitungen. Bei geschätzten Senkungsgradienten von 1 bis 2 Metern pro Kilometer dürften viele Kanalleitungen ihr Gefälle verlieren bzw. Umkehren.
  3. Erwartbare Schäden an Straßen
  4. Prognose der Schäden an Deichen
  5. Nennung der Basis der bisher vorliegenden Schadenhöhe durch den Abbau und eine Ursachenanalyse für aufgetretene Schäden.
  6. Eine verständliche Darstellung der Sicherstellung der Begleichung der Ewigkeitslasten durch die Bodensenkung bezüglich der Grundwasserregulierung
  7. Eine klare und verständlich Darstellung der Sicherstellung der Begleichung von Schäden nach Ende des Bergbaus und Bestehen der Unternehmens
  8. Etwa in dieser Form: Umsatz und Gewinn je Tonne abgebautem Salz und Höhe der Rücklagen zur Beseitigung der Ewigkeitslasten.
    B. Anlage der Rücklagen in einem Modell wie RAG Stiftung im Steinkohlebergbau.
  9. Feststellung der absoluten Geodätischen Höhe der Gebiete im Zustand heute, vor dem Abbau.
  10. Prognose der zukünftigen Geodätischen Höhe und großflächiger Vergleich mit Rheinabwärts liegenden Gebieten in Richtung Niederlande
  11. Abschätzung der möglichen Überflutungshöhe und Gebietsgröße vor und nach dem Eintreten der
    Senkungen für Rheinhochwasser bei Annahme von Deichbrüchen oder dem Auftreten lokaler Starkregenereignisse.
  12. Beschreibung der Auswirkungen auf landwirtschaftliche Flächen, Einfluß von Schadstoffen auf die Gewinnung von Grundwasser wenn Bodensenkung eingetreten ist und damit die Filterwirkung entfällt bzw. in der Wirksamkeit vermindert wird
  13. Evakuierungspläne, die die Bodensenkung berücksichtigen
  14. Berücksichtigung von Öl und Gasleitungen insbesondere im Bereich der Deiche bei Bodensenkungen insbesondere bei Brüchen des Senkungsverhaltens
  15. Einfluß auf die Höhenveränderungen der Borthschen Ley, die dann nach Drüpt entwässern würde
  16. Anerkennung des Verursacherprinzips

 

  1. Abgrenzung des Untersuchungsgebietes

 

Sehr positiv ist anzumerken, dass das Untersuchungsgebiet um einen 500m Radius vergrößert wird.

Das Untersuchungsgebiet ist

Senkungsbereich Nord:            2788 ha

Senkungsbereich Süd:              2062 ha groß.

Die folgenden Werte sind eine eigene Abschätzung, die analog zu den Umsätzen in keiner Weise überprüft sind. Eine Abschätzung der Werte des betroffenen Gebietes ist für die Gefährdungsbeurteilung unbedingt erforderlich um dann mit den ermittelten Eintrittswahrscheinlichkeiten der Risiken die Verhältnismäßigkeit abwägen zu können.

Die folgenden Abschätzungen sind also nur beispielhaft und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit:

Der Wert dieser Bereiche beträgt unter der Annahme eines Bodenrichtswertes für landwirtschaftliche Flächen von 5.2 €/m2 also

Senkungsbereich Nord:             2788ha x 5.2 €/ha = 145 Mio €

Senkungsbereich Süd               2062 ha x 5.2 €/ha = 107 Mio €

In Summe also                                                            252 Mio €

Bzw. bei Annahme eines Bodenrichtwertes für bebaute Flächen von 100€/m2 in Summe 4.8 Millarden €

 

Hier sind die Werte der Immobilien und Infrastruktur nicht enthalten.

Die mögliche Schadensumme der betroffenen Fläche ist also immens.

 

Die Werte (in Euro) der betroffenen Fläche inkl. der Werte der Immobilien und Infrastruktur sollten gemäß einer oben aufgeführten Schätzung mit in den Antrag aufgenommen werden.

Weiterhin sollten in den Karten Abbildungen 3 bis 6 auch die Flurstücke in einer ausreichenden Auflösung mit aufgenommen werden, damit die betroffenen Grundstücksbesitzer die genaue Lage Grundstücke auch wiederfinden können.

 

Weiterhin sollte als Basis zur Bemessung eines möglichen Schadens genannt werden

  • Anzahl der Einwohner im betroffenen Gebiet
  • Anzahl der Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser
  • Anzahl der Unternehmen
  • Wert und Umfang der Infrastruktur (Straßen, Deiche, Kanäle, Gas – und Wasserleitungen etc.)

 

  1. Aktuelle Nutzungsstrukturen

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  1. Planerische Vorgaben und Ziele

 In diese Kapitel fehlt:

  • die Erwähnung der Nutzung der Bislicher Insel innerhalb des rheinfernen Deiches als international relevante größte Retentionsfläche zum Hochwasserschutz des Rheins und welche Auswirkungen hier zu erwarten sind.
  • Es fehlt die Planung zur oberstromigen Anbindung des Altrheins an den Rheinstrom und deren mögliche Auswirkungen.

 

  1. Einholung von Sachverständigengutachten

 

7.2. Wasserwirtschaftliches Gutachten (Seite 21)

In diesem Kapitel fehlt

  • vollkommen eine Betrachtung der Kosten der Grundwasserregulierung, die durch die Erweiterung des Abbaugebietes entstehen. (siehe Rückschluß zu Kapitel 1: im welchen Verhältnis steht der Nutzen des Salzbergbaus zu den Ewigkeitslasten?)
  • die Notwendigkeit der Bestimmung der Istzustände der Grundwasserflurabstände vor dem Eintreten von Senkungen.
  • Eine Differenzierung der zulässigen Grundwasserflurabstände für landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen, insbesondere tiefwurzelnde Bäume und bebaute Flächen, insbesondere für Altbauten ohne dichte Betonwanne. Ob ein Mindestabstand von 4m in allen Fällen ausreichend ist sollte mit Fakten belegt sein.

 

7.3. Untersuchungen der Hochwassersicherheit (Seite 22)

 

Es werden hier lediglich die möglichen Auswirkungen auf die Deiche behandelt.

Dies ist völlig unzureichend und vernachlässigt eine große Gefährdung des Gebietes.

Im Falle eines Dammbruches werden die Überflutungshöhen in diesem Gebiet im Vergleich zum Stand heute entsprechend der Bodenabsenkung steigen.

 

Es ist also mit einer um bis über 3 Meter höheren Überflutung der Bereiche zu rechnen.

Weiterhin werden sich auf Grund der absoluten geodätischen Absenkung (Meter über N.N.) auf ein Niveau das den Höhenbereichen stromabwärts entspricht, wesentlich vergrößerte Überschwemmungsgebiete ergeben.

Das heißt, dass auch mögliche Deichbrüche in weiterer Entfernung stromauf –wie abwärts, zukünftig eine Gefährdung des hier betrachteten Gebietes verursachen werden.

Diese Umstände müssen aus unsere Sicht unbedingt in diese Betrachtung mit einbezogen werden.

Die vorgelegte Darstellung ist hier absolut nicht zutreffend und berücksichtigt  in vollkommen  unzureichender Weise die resultierenden Gefahren.

 

  1. Untersuchungsumfang UVP-Bericht

 

8.1 Inhalt einer UVP (Seite 24)

Anmerkung: Beschreibung der Inhalte der UVP: hier ist insbesondere der Punkt 6) von Bedeutung bei der es um die Beschreibung möglicher Alternativen des Vorhaben geht.

 

8.3. Betroffenheit der Schutzgüter gem § 2 UVPG

 

Hier fehlt (Seite 27)

  • Überschwemmungen durch Hochwasserereignisse:
    Die Bodensenkungen von über 3m führt zu deutlicher Zunahme der Gefährdung von Leben und Gütern durch Hochwasser im ohnehin heute schon gefährdeten Bereichen
  • Überflutungen durch Starkregenereignisse:
    verändertes Fließverhalten durch Bergsenkungen ist auf Grund der Zunahme an Starkregenereignissen von hoher Bedeutung.
    die veränderten Höhenlagen führen zu lokalen Überflutungen von bisher sicheren Bereichen, Überflutung von Kellergeschoßen, Grundstücken usw.
  • Auswirkungen der notwendigen Grundwasserregulierung:
    Welche Auswirkungen entstehen langfristig durch das Pumpen von Grundwasser auf die Bodenzusammensetzung? Welche Auswirkungen auf die Umwelt entstehen durch den Energieverbrauch der Pumpen?

Diese Punkte sollten in Tabelle 1 und Tabelle 2 mit aufgenommen werden, insbesondere da sie auf das Schutzgut „Mensch“ Auswirkungen haben.

Hier werden sich durch die Aufnahme der Punkte wesentlich erweiterte Inhalte ergeben, da es hier um eine unmittelbare Gefährdung des menschlichen Lebens geht.

 

Allgemeine Bewertung der Tabelle 2: die Untersuchungsumfänge sollten nicht schon vorab ausgeschlossen oder bewertet werden.

Fläche / Untersuchungsumfang: Auswirkungen von Hochwasser  und Starkregen mit aufnehmen

 

  1. Nachfolgendes Monitoring Programm

 

Bei den thematischen Feldern sollte der

 -Hochwasserschutz

ergänzt werden

 

  1. Gliederungsvorschlag für die Antragsunterlagen

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Wesel, den 10.11.2019

gez. Der Vorstand der Bürgerinitiative